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Allgemeine Beförderungsbedingungen der
FLN FRISIA-Luftverkehr GmbH Norddeich Westerlooger Strohweg 5 26506 Norden
1.0 Allgemeines Die nachfolgenden Beförderungsbedingungen gelten für alle von dem vorgenannten Luftfrachtführer, nachfolgend FLN genannt, ausgeführten Dienstleistungen jeder Art, wie z.B. die Beförderung von Fluggästen, Gepäck- und Fracht. Für diese Leistungen gelten die unten genannten Bedingungen zu den jeweils vereinbarten Flugpreisen, wie sie sich auch aus den veröffentlichten Flugplänen oder den sonstigen vertraglichen Vereinbarungen für Linien- und Charterflüge ergeben.
1.1 Gesetze und Verordnungen Für die von der FLN angebotenen Dienste gelten nur die nachfolgend aufgeführten "Allgemeinen Beförderungs-bedingungen" sowie die ergänzenden gesetzlichen Bestimmungen, u.a. von BGB, HGB, LuftVG und LuftVZO. Diese haben auch dann Gültigkeit, wenn unterschiedliche Vereinbarungen zwischen der FLN und dem Kunden existieren; bei Abweichungen sollen dann nur die „Allgemeinen Beförderungsbedingungen“ der FLN gelten. Dies gilt sowohl bei der Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht; es sollen dabei die Bedingungen Gültigkeit haben, wie sie zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Flugscheines oder eines Frachtbriefes wirksam sind.
1.2 Preise Bezüglich der Beförderungspreise von Fluggästen, Gepäck und Fracht gelten die Preise, die jeweils an dem Tage der Ausstellung vom Flugschein oder Frachtbrief gültig bzw. veröffentlicht sind.
1.3 An- und Abflugzeiten Bei Flügen nach Juist und Norderney handelt es sich um einen Bedarfsluftverkehr zu festen An- und Abflugzeiten sowie mit festgelegten Preisen, wie sie jeweils veröffentlicht wurden, wobei Änderungen möglich sind und mit den jeweiligen gültigen Flugplänen veröffentlicht sind. Chartervereinbarungen werden nach Abflugort und –zeit getrennt vereinbart. Für diese Chartervereinbarungen gelten die „Allgemeinen Beförderungsbedingungen“ sowie die Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) und der VO (EG) 2027/97.
2.0 Gesonderte Dienste Wird die FLN für den Fluggast bei einer Buchung einer Hotelunterkunft, eines Taxis oder eines Ausfluges tätig, so erfolgt dies immer im fremden Namen und begründet keine eigene Verpflichtung der FLN.
2.1 Zubringerdienste In den Flugpreisen sind nicht die Zubringerdienste auf den Inseln und dem Festland enthalten.
3.0 Flugschein Jeder Fluggast hat auf Verlangen der FLN einen Flugschein vorzuweisen. Nur in diesem Fall hat er die Berechtigung, an Bord eines Luftfahrzeuges zu gehen.Der Flugschein und dessen Vorlage verpflichtet die FLN jedoch nicht zur Beförderungmit einem Luftfahrzeug, wenn die FLN der Auffassung ist, dass die Beförderung des Fluggastes ein Sicherheitsrisiko darstellt, insbesondere, wenn der Fluggast erkennbar unter Alkoholeinfluss steht oder eine geistige oder körperliche Erkrankung vorliegt und damit Gefahr für Leib oder Leben der übrigen Fluggäste nicht ausgeschlossen werden kann. Das Recht zur Beförderung durch die FLN erlischt auch dann, wenn diese der Auffassung ist, dass die Wetterbedingungen für eine sichere Durchführung des Fluges nicht ausreichend erscheinen; sollte dies der Fall sein, und dass der Flug wetterbedingt abgesagt werden muss, hat der Fluggast lediglich das Recht, den Flugpreis zurückzufordern.Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen die FLN sind ausgeschlossen. Der Fluggast wird darauf hingewiesen, dass für die Flüge von und nach Norden-Norddeich die allgemeinen Wetterminimas, wie sie durch das Gesetz vorgeschrieben sind, zur Bedingung haben. Die FLN betreibt den Flugbetrieb nur nach den in Deutschland gültigen Sichtflugbedingungen. Die Flüge sind damit grundsätzlich auch an die Wetterbedingungen geknüpft.
3.1 Beladung Es obliegt der FLN, wie die Sitzplatzverteilung und die Frachtbeladung zu erfolgen hat. Sie entscheidet dabei nach eigenem Ermessen, und zwar nach Größe, Art und Umfang der Gepäckstücke, ob und wie diese befördert werden. Sie ist dabei nicht verpflichtet, Gepäckstücke und Personen, die das zulässige Gesamtgewicht oder die vorgegebenen Transportmaße überschreiten, zu befördern, wenn der sichere Transport nicht gewährleistet erscheint. Die FLN ist berechtigt, für Gegenstände, die von ihr transportiert werden, eine nach ihrer Auffassung erforderliche und notwendige Verpackung auf Kosten des Versenders zu verlangen, insbesondere gilt dies für Transportbehältnisse für Tiere. Die FLN stellt keine Transportbehältnisse zur Verfügung. Die FLN lehnt jegliche Haftung bei dem Transport leicht verderblicher Ware ab, wenn diese Ware nicht gesondert und deutlich gekennzeichnet und mit einem Ablaufdatum versehen ist. Darüber hinaus ist anzugeben, wer der Abholer der Ware sein soll und wer diesen wann bezüglich der Abholung der Ware benachrichtigt hat
3.2 Sicherheitsgesetz Die FLN hat jederzeit das Recht, das Fluggepäck zu durchsuchen und seinen Inhalt zu überprüfen; handelt es sich um unbegleitetes Gepäck oder Fracht, ist die FLN berechtigt, die zum Transport angelieferten Gegenstände aus Sicherheitsgründen auch zu öffnen und einer Überprüfung zu unterziehen; es gelten dabei auch die Bestimmungen des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG). Wird ein solches Vorgehen der FLN von dem Auftraggeber abgelehnt, so kann die FLN jederzeit allein aus diesem Grunde den Transport/Beförderung zurückweisen; eine Haftung übernimmt die FLN dabei nicht.
3.3 Gefahrgut Güter und Stoffe gemäß der Gefahrenguttabelle des Luftfahrt-Bundesamtes werden grundsätzlich nicht befördert.
4.0 Flugplan Die veröffentlichten An- und Abflugzeiten sind ungefähre Zeitangaben, die nicht Bestandteil des Beförderungsvertrages sind. Sie können von der FLN geändert werden. Die im Flugplan ausgeschriebenen Luftfahrzeuge unterliegen der jederzeitigen Änderung durch die FLN. Sie kann daher auch Luftfahrzeuge eines anderen Unternehmens einsetzen, und zwar zu den Bedingungen, zu denen auch die eigenen Luftfahrzeuge eingesetzt werden. Die FLN ist berechtigt, veröffentlichte Strecken jederzeit ohne Rücksprache zu ändern und auch Zwischenlandungen vorzunehmen.
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5.0 Haftung Die FLN haftet für die von ihr vorgenommenen Flüge innerhalb Deutschlands gemäß § 44 LuftVG in Verbindung mit § 103 LuftVZO bis zu einem Höchstbetrag von 250.000 SZR für jeden Fluggast.
5.1 § 46 LuftVG Bei einer verspäteten Personenbeförderung haftet die FLN lediglich nach § 46 LuftVG bis zu einem Betrag von maximal 4.150 SZR, wobei der FLN die Möglichkeit gegeben ist, einen Entlastungsbeweis zu führen.
5.2. § 47 Abs. 3 LuftVG Für verlorengegangene Gepäckstücke haftet die FLN gemäß § 47 Abs. 3 LuftVG nur bis zu einem Betrag bis zu 1.000 SZR.
5.3. Reisegepäck Bei der Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder verspäteten Beförderung von aufgegebenem Reisegepäck haftet die FLN bis zu einem Betrag von 27,36 Euro pro kg und bis zu einer Höhe von 548,00 Euro für Obhutsgepäck. Dem Fluggast obliegt es, der FLN einen eventuell höheren Schadensersatzbetrag bzw. diesem ein schuldhaftes Handeln oder Unterlassen eines Dritten nachzuweisen.
5.4 Gepäckschäden Wird aufgegebenes Reisegepäck beschädigt oder verspätet befördert, erlischt der Ersatzanspruch dann, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach seiner Entdeckung der FLN mitgeteilt wird (§ 47 Abs. 6 LuftVG).
5.5 Ausschlußfristen Für die Ausschlußfristen gilt § 49 a LuftVG. Für die Umrechnung der Rechnungseinheiten (SZR) gilt § 49 b LuftVG. Die Ausschlußfrist beginnt an dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort ankommt.
5.6 Grenzüberschreitender Verkehr Für grenzüberschreitende Flüge innerhalb der EU haftet der Luftfrachtführer nach VO (EG) 2027/97. Bei grenzüberschreitenden Flügen außerhalb von EU-Staaten gilt eine Haftung nur nach dem Warschauer Abkommen, und diese ist dabei nach Artikel 25 Warschauer Abkommen begrenzt.
6.0 Parkplatzbedingungen Die FLN haftet nicht für Schäden an Kraftfahrzeugen, auch wenn diese mit Zustimmung der FLN auf deren Gelände abgestellt werden. Im Übrigen gelten die Einstellbedingungen der Flugplatz-Garagen.
7.0 Gültigkeit Die Flugscheine sind vom Tage der Ausstellung an für 2 Monate gültig.
7.1 Verbundkarte Für den Reiseverkehr mit der Insel Juist hat der Fluggast u.a. die Möglichkeit, eine Verbundkarte Flugzeug/Schiff zu erwerben, die eine Gültigkeit von 5 Tagen bzw. 2 Monaten hat. Erfolgt der Hin- und Rücktransport zur Insel Juist mit unterschiedlichen Verkehrs- mitteln,gelten für den jeweiligen Transport die vorliegenden Bedingungen, sofern sie mit dem Luftfahrzeug erfolgen, oder, sofern sie mit dem Schiff durchgeführt werden, die dort jeweiligen Beförderungsbedingungen.
7.2 Mehrfachticket Darüber hinaus kann auch ein Zehner-Flugticket erworben werden, welches vom Tag der Ausstellung an 1 Jahr gültig ist und am Ende des Tages, an dem es ausgestellt wurde, erlischt. Die Berechtigung zur Beförderung auf einem Flugschein kann die FLN nicht nur von dessen Bezahlung, sondern auch von der Vorlage eines Lichtbildausweises abhängig machen. Bei Berechtigungen, die für Firmen gültig sind, kann von der FLN eine schriftliche Vollmacht oder Bestätigung verlangt werden.
7.3 Währung Für die Bezahlung der Flugpreise gelten die üblichen Zahlungsbedingungen in Euro oder per EC-Karte.
7.4 Kinder Die Beförderung von Kindern bis zum vollendeten 11. Lebensjahr erfolgt zu 50 % des Flugpreises. Dies gilt nur bei Flügen nach Juist und Norderney.
7.5 Freigepäck Pro Fluggast besteht die Möglichkeit, bis zu 10 kg Gepäck für jeden Erwachsenen und bis zu 5 kg für jedes Kind ohne Aufpreis im Luftfahrzeug mitbefördern zu lassen.
7.6 Check-in Jeder Fluggast muss sich spätestens 15 Minuten vor der vereinbarten Zeit auf dem jeweiligen Flugplatz eingefunden haben. Zur Schadensminderung kann danach über den von ihm gebuchten Flug anderweitig verfügt werden.
7.7 Übertragbarkeit Der Flugschein ist nicht übertragbar, es gilt jedoch die Sonderreglung für Firmen.
7.8 Stornierung Flugscheine sind rechtzeitig – gegebenenfalls im Voraus – zu bestellen und auch zu bezahlen. Für den Fall, dass der Fluggast nicht erscheint, hat er das von ihm bestellte Flugticket vollständig zu bezahlen, wenn er nicht spätestens bis zum Ende des Tages den Flug storniert, der kalendermäßig vor dem Abflugtermin liegt.
7.9 Flugscheinverlust Die FLN behält sich für den Fall des Verlustes des Flugscheines das Recht vor, den anfallenden Flugpreis/Restflugpreis in voller Höhe nachzufordern. Der Fluggast kann jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung der üblichen Laufzeit des Flugtickets in anderer geeigneter Weise die Bezahlung des Gegenwertes nachweisen.
8.0 Weisungen Den Weisungen der Piloten und der Bodenbediensteten ist Folge zu leisten. Handys und sonstige elektronischen Geräte sind während des Fluges auszuschalten.
9.0 Salvatorische Klausel Sollte eine der oben genannten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam und die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, die der wirksamen Bestimmung nach Sinn und Inhalt am nächsten kommt und die wirksam ist. Die vorgenannten Überschriften sind nur beispielhaft und nicht Bestandteil der Beförderungs-bedingungen.
Norden, den 27. März 2007
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